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013 Urteil OG DDR Kuehn

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Urteil des Obersten Gerichts gegen den Terroristen Kühn

Urteil vom 26. Februar 1964 – 1 Zst (I) 1/64

Der im November 1941 geborene Angeklagte Herbert Kühn ist der Sohn des Gärtners und jetzigen Gartenanlagenleiters bei der Friedrich-Krupp-Hügelgärtnerei in Essen, Johannes Kühn. Dieser gehörte in den zwanziger Jahren der Bismarck-Jugend, später dem Stahlhelm und der SA an. Er war ferner Mitglied der NSDAP und übte die Funktion eines Amtsleiters aus.

Die Ehe der Eltern des Angeklagten wurde im Jahre 1947 geschieden. Während sein Vater nach Essen verzog, verblieb der Angeklagte bei seiner Mutter in Berlin-Schöneberg. In der Zeit von 1948 bis Ende März 1957 besuchte er die Grund- und die Oberschule, in denen er unter anderem auch von Lehrern unterrichtet wurde, die als Offiziere der Hitler-Wehrmacht angehört hatten. Anschließend war er Verkaufshelfer auf dem Wochenmarkt, bis er im Dezember 1957 zu seinem Vater nach Essen verzog. Dort begann er eine Betonbauerlehre, die er noch im Jahre 1958 aus gesundheitlichen Gründen abbrach. Danach war er jeweils kurze Zeit bei verschiedenen Betrieben Lagerarbeiter, Kabelhelfer, Montagegehilfe und zuletzt Tiefbauarbeiter in Essen.

Seit Oktober 1955 gehörte der Angeklagte zunächst in Westberlin und danach in Essen dem „Bund deutscher Pfadfinder“ bis zum Herbst 1958 an. Nachdem ihn bereits in der Schule gelehrt worden war, daß die Deutsche Demokratische Republik nicht anerkannt werden könne und nach Vorstellung der Bonner Militaristen „befreit“ werden müsse, verfolgte der Angeklagte aufmerksam die in Westberlin und Westdeutschland in Funk und Presse gegen die Deutsche Demokratische Republik und das sozialistische Lager betriebene Hetze und nahm oft an revanchistischen Kundgebungen teil. Er kam zu der Auffassung, es müsse wieder ein nazistisch-imperialistisches Deutschland in den Grenzen von 1939 im Kampf gegen die Deutsche Demokratische Republik geschaffen werden. In dem Bestreben, sich einer rechtsradikalen, revanchistischen Organisation anzuschließen, besuchte er ab 1958 die Veranstaltungen der „Deutschen Reichspartei“ (DRP). Dabei lernte er neben weiteren Faschisten wie Otto Heß, Neffe des Hauptkriegsverbrechers Rudolf Heß, von Grünberg, ehemaliger Gauleiter der NSDAP, Wilhelm Meinsberg, ehemaliger SS-Gruppenführer, auch den ersten Kreisvorsitzenden der DRP in Essen, Siegfried Hermenau, kennen. Dieser war hauptamtlicher Funktionär der NSDAP in Ostpreußen und Offizier der faschistischen Wehrmacht gewesen. In wiederholten Besprechungen konnte der Angeklagte feststellen, daß Hermenau weiterhin nazistische Anschauungen verfocht. Daher entwickelten sich zwischen ihnen enge Beziehungen. Der Angeklagte nahm auch an Parteitagen der DRP teil und trat im Jahre 1958 der Jugendorganisation der DRP, der „Jungkameradschaft“, bei, der er bis Juni 1959 angehörte. Im Jahre 1959 wurde er Mitglied der DRP. Ebenfalls 1959 gründete er gemeinsam mit Norbert Gericke die revanchistische „Gesamtdeutsche Jugend“ in Essen, wobei der Angeklagte zum „Völkerschaftsführer“ gewählt wurde. Um seine nazistischen Vorstellungen zu vertiefen, studierte er eifrig die nazistischen Machwerke „Mein Kampf“, „Blut und Boden“, „Mythos des 20. Jahrhunderts“, „Volk ohne Raum“ und andere.

Die ersten Aktionen des Angeklagten bestanden im Anschmieren von Hetzlosungen. In der Nacht vom 4. zum 5. Februar 1961 fuhren der Angeklagte und Gericke nach Bad Godesberg. Dort schmierten sie unter anderem die Parolen „Südtirol ist deutsch“ und „Selbstbestimmungsrecht für die Südtiroler Volkspartei“ an das Gebäude der italienischen Botschaft. Ende April 1961 wollte der Angeklagte anläßlich des Besuches des italienischen Außenministers erneut ähnliche Parolen an der Botschaft anbringen und brennende Benzinflaschen in das Gebäude werfen. Von der Ausführung dieses Anschlages sah der Angeklagte wegen der verstärkten Bewachung ab. Schließlich schmierte er am 22. Mai 1961 Parolen dieser Art an das italienische Generalkonsulat in Westberlin. Hierbei wurde er von der Polizei ergriffen. Obwohl die Kriminalpolizei aus diesem Anlaß überprüfte, ob der Angeklagte auch die Tat vom 5. Februar 1961 in Bad Godesberg begangen hatte, wurde er lediglich wegen der Schmierereien in Westberlin wegen Sachbeschädigung zu zwei Wochenenden Jugendfreizeitarrest verurteilt.

Im Juli 1961 ließ der Angeklagte 5000 Plakate mit der Aufschrift drucken „Südtirol ist deutsch“. Diese wurden in der Nacht vom 24. zum 25. Juli 1961 in verschiedenen Städten des Ruhrgebiets von Mitgliedern der „Gesamtdeutschen Jugend“, die die Aktion finanzierte, angeklebt.

Auch während des Eichmann-Prozesses in Israel brachte der Angeklagte seine profaschistische Einstellung zum Ausdruck. Mitte April 1961 schmierte er an das Auswärtige Amt in Bonn unter anderem folgende Parolen: „Rechtsschutz für Eichmann“, „Freiheit für Eichmann“, „Eichmann vor ein deutsches Gericht“. Nachdem dem Angeklagten bekannt geworden war, daß der ehemalige Hauptsturmführer der SS Höttl den Naziverbrecher Eichmann belastet hatte, faßte er den Entschluß, Höttl zu ermorden. Hermenau billigte diesen Plan. Der Angeklagte beschaffte sich Mitte Oktober 1961 eine Pistole 6.35 mm und wollte zunächst die Wohnung Höttls „aufklären“. Er fuhr zu diesem Zweck nach Bad Aussee in Österreich und begab sich zu dessen Wohnhaus und konnte Höttl in Begleitung einer Frau beobachten. Der Angeklagte hätte bei dieser Gelegen-[175]heit den Fememord begangen, wenn die Frau nicht zugegen gewesen wäre; der Angeklagte wollte vor der Ermordung Höttl zunächst mit der Waffe erpressen, seine Aussagen schriftlich zu widerrufen. Nach Rückkehr des Angeklagten berichtete er wiederum Hermenau über seine Beobachtungen. Die Durchführung des Mordes verzögerte sich danach und unterblieb schließlich, weil der Angeklagte zu der Auffassung kam, dieser Mord werde nicht von allen „nationalen Kräften“ gebilligt werden.

Der Angeklagte nahm nicht nur innerhalb Westdeutschlands Verbindung zu rechtsextremistischen Kräften auf, sondern stellte auch solche Verbindungen im Ausland her. So stand er einige Zeit mit belgischen Nationalisten in Verbindung, und im Dezember 1961 reiste er nach England und sprach dort mit Führern der Britischen Nationalpartei (BNP) über eine Zusammenarbeit der Nationalsozialisten europäischer Staaten.

Auch in Paris stellte der Angeklagte solche Verbindungen her. Er ließ sich von Gericke Namen von Mitgliedern der verbotenen Jugendorganisation „Jeune Nation“ nennen und traf Ostern 1961 über diese mit den führenden Mitgliedern dieser Organisation Malbrun und Venner zusammen, die gleich ihm nationalsozialistische Auffassungen vertraten. Bei seinem weiteren Besuch in Paris am 23. September 1961 nahm er über das Mitglied der „Jeune Nation“ Robert Blanc, einen ehemaligen SS-Offizier der französischen Freiwilligendivision, die im zweiten Weltkrieg gegen die Sowjetunion kämpfte, mit Angehörigen der OAS Verbindung auf. Hier wurde beraten, wie die deutschen Nationalsozialisten den Kampf der OAS um die Machtergreifung in Frankreich unterstützen könnten, zumal dies zugleich der Kampf um die Zukunft Europas sei. Als geeignete Maßnahmen wurden Sprengstoffanschläge auf Personen angesehen, die den algerischen Befreiungskampf unterstützten, sowie die Bildung von Untergrundgruppen in Westdeutschland.

Der Angeklagte fuhr auch weiterhin nach Paris, um direkte Verbindung zur OAS zu halten. So sagte er am 19. März 1962 dem OAS-Mitglied Gerard Boudon sich am 28. März in Paris an Sprengstoffanschlägen der OAS zu beteiligen. Verabredungsgemäß traf er sich an diesem Tage mit einem ihm namentlich nicht bekannten Franzosen. Sie begaben sich in das Kino „Panorama“, ein Kino, das oft Filme aus der Sowjetunion vorführt, und legten dort in die Sitzreihen eine Sprengladung. Diese detonierte, als die letzten Zuschauer nach der Vorstellung gerade das Gebäude verließen, und richtete erheblichen Sachschaden an.

Am nächsten Tag wurden die insgesamt 14 in der vergangenen Nacht verübten Bombenanschläge der OAS unter Leitung des Führers der „Jeune Nation“, Pierre Sidos, ausgewertet. Dabei machte der Angeklagte den Vorschlag, den im Saarland befindlichen französischen Sender „Europa I“ für eine Sendung der OAS in Besitz zu nehmen und danach durch eine Sprengung zu vernichten. Das Vorhaben wurde gebilligt und der Angeklagte beauftragt, den Sender „aufzuklären“. In der Zeit vom 19. bis 22. April 1962 beobachtete der Angeklagte die Örtlichkeit und die Bewachung des Senders und berichtete darüber Boudon in Paris Ende April 1962. Am 12. Mai 1962 trafen sich der Angeklagte und Boudon, der Waffen und Sprengstoff mitgebracht hatte, in Saarbrücken, um den Anschlag durchzuführen. Es kam jedoch nicht dazu, weil man eine weitere vorbereitende Aufklärung der Räumlichkeiten des Senders für nötig hielt.

Auf dem Pfingsttreffen des revanchistischen „Bundes heimattreuer Jugend“ im Juni 1962 lernte der Angeklagte Fritz Bünger aus Köln kennen.

Bünger suchte Ende Juli 1962 den Angeklagten in seiner Wohnung auf. um ihn zur Teilnahme an Bombenanschlägen in Italien zu gewinnen, die, wie er sagte, zur Unterstützung des Freiheitskampfes Südtirols dienen sollten. Der Angeklagte war sofort bereit, an diesen Verbrechen mitzuwirken, und sagte zu, weitere Terroristen dafür zu gewinnen. Bei einem weiteren Besuch erklärte Bünger, die Teilnahme der vom Angeklagten vorgesehenen weiteren Personen sei nicht erforderlich, die Abfahrt zu den vorgesehenen Terrorakten sei für den 15. Oktober 1962 vorgesehen.

Wie vereinbart, fuhr der Angeklagte an diesem Tage unter Mitnahme seiner Pistole nach Köln, wo ihn Fritz Bünger mit einem Pkw erwartete. Dann holten sie Willi Bünger, einen Bruder Fritz Büngers, ab und fuhren über München nach Innsbruck. Hier trafen sie am 16. Oktober mit einem Österreicher mit dem Decknamen „Walter“ zusammen, der mit Fritz Bünger bereits in Verbindung stand. Es handelt sich dabei um Peter Kienesberger, ein leitendes Mitglied des in Österreich wegen nazistischer Tätigkeit verbotenen „Bundes heimattreuer Jugend“ und Geheimkurier des „Befreiungsausschusses Südtirols“ zwischen München, Innsbruck und Bozen. Er wurde später nach Erlaß eines Haftbefehls nach Westdeutschland flüchtig und dort nach kurzer Haft wieder auf freien Fuß gesetzt.

Kienesberger berichtete, daß er in der vergangenen Nacht bei Bozen einen Hochspannungsmast gesprengt habe. Er schlug vor, den Karabinieri-Chef von Bozen zu ermorden, weil er bei der Südtiroler Bevölkerung verhaßt sei. Der Angeklagte und Fritz Bünger waren dazu sofort bereit; dennoch wurde das Verbrechen nicht ausgeführt, weil Willi Bünger Bedenken hatte. Mit dem weiteren Vorschlag Kienesbergers, Sprengstoffanschläge auf italienische Bahnhöfe durchzuführen, waren alle einverstanden.

Sie fuhren in eine unweit Innsbrucks gelegene und von Kienesberger als Unterkunft benutzte Hütte, in der sich Sprengstoff, Zündmittel, mehrere Pistolen, eine Maschinenpistole und ein Schnellfeuergewehr sowie dazu gehörige Munition befanden. Hier wurden sie von Kienesberger über die Anfertigung von Zündmechanismen und über ihre Verhaltensweise bei den Anschlägen unterrichtet.

Am nächsten Tag, dem 17. Oktober 1962, fuhren sie mit Kienesberger unter Mitnahme von 15 kg Sprengstoff und den erforderlichen Zündmitteln sowie einer Pistole über den Brenner nach Bozen. Dort mieteten sie zwei Hotelzimmer, wobei sich der Österreicher Kienesberger mit einem in München ausgestellten Personalausweis der Bundesrepublik anmeldete. Nachdem sie weiteres zu den Terroranschlägen benötigtes Material und zusätzlich 10 kg Sprengstoff besorgt hatten, fuhren sie am 19. Oktober 1962 nach Verona. Bei einer Rast bereiteten sie den Koffer vor, der auf dem Bahnhof abgegeben werden sollte. Er enthielt 10 kg Sprengstoff sowie einen Kunststoff-Kanister mit 10 Litern Benzin-Öl-Gemisch, das dazu bestimmt war, neben der Explosion noch einen Brand auszulösen. Nachdem der Zündmechanismus auf etwa 3 Uhr nachts eingestellt und die Ladung scharfgemacht worden war, gab Willi Bünger den Koffer gegen 18 Uhr auf dem Bahnhof in der Gepäckaufbewahrung ab.

Dann fuhren der Angeklagte, die Gebrüder Bünger und Kienesberger nach Trient. Hier gab der Angeklagte eine Reisetasche, die eine ähnliche Sprengstoffladung und einen gefüllten Benzinkanister enthielt, in der Gepäckaufbewahrung des Bahnhofs gegen 20.15 Uhr ab. Von hier aus begaben sie sich nach Bozen zurück und legten eine weitere Sprengladung an einem Lehrinstitut ab. Auch hier war der Zündmechanismus, wie auch in Trient, auf 3 Uhr nachts eingestellt. Die Anschläge auf den Bahnhöfen verletzten über 20 Personen z.T. lebensgefährlich. Eine Person erlag den Verletzungen. Im übrigen entstand beträchtlicher Sachschaden.

Der Angeklagte, Kienesberger und die Brüder Bünger fuhren nach Österreich zurück, wobei sie noch vor der Detonation der Sprengstoffladungen eintrafen. Sie übernachteten in der Hütte Kienesbergers.

Am nächsten Tag berichteten Kienesberger und Fritz Bünger einem Führer des „Befreiungsausschusses Südtirols“, Dr. Burger, in Innsbruck über die durchgeführten Anschläge. Dieser sprach seine Anerkennung für diese Verbrechen aus.

Der Angeklagte fuhr mit den Brüdern Bünger nach Westdeutschland zurück und traf am 22. Oktober 1962 in Essen ein.

Am 26. Oktober 1962 wurde er auf dem Essener Hauptbahnhof festgenommen, weil er in einem Gepäckschließfach Chemikalien, Zünder und Zündschnur aufbewahrte, die er von Kienesberger mitgebracht hatte. Da man bei der Leibesvisitation noch eine Pistole fand, wurde gegen ihn am 27. Oktober Haftbefehl erlassen. [176] In diesem Zusammenhang wurde der Angeklagte zwar über eine Beteiligung an den Sprengstoffanschlägen in Italien befragt. Obwohl in diesem Zusammenhang Verdachtsgründe vorlagen, die auf eine Beteiligung an den Sprengstoffattentaten in Italien hindeuteten, wurde diesen durch die zuständigen westdeutschen Organe nicht nachgegangen. Aus diesen oberflächlichen Untersuchungen ist ersichtlich, daß der westdeutsche Staat nicht daran interessiert ist, diese sowohl gegen die Deutsche Demokratische Republik als auch gegen Südtirol gerichteten Gewaltakte aufzuklären und die Terroristen konsequent zur Verantwortung zu ziehen. Am 18. Dezember 1962 wurde der Angeklagte lediglich wegen unerlaubten Waffenbesitzes vom Jugendschöffengericht Essen bestraft.

Im März 1963 fand sich Bünger erneut beim Angeklagten ein, und es wurden weitere Sprengstoffanschläge in Italien vorgesehen, die nach ihrer Auffassung Ende April vor den Wahlen in Italien besonders wirksam wären. Entsprechend vorheriger Vereinbarung trafen sich der Angeklagte und Bünger am 26. April 1963 in Köln. Sie fuhren mit dem Pkw zunächst nach Darmstadt und Heidelberg und nahmen von dort zwei Gerichtsreferendare mit, die dem Angeklagten nur mit den Decknamen bekannt wurden. Am 27. April 1963 erreichten sie Mailand. Hier beschlossen sie, auf die Bahnhöfe Mailand und Genua sowie auf Tankstellen Anschläge zu verüben. Fritz Bünger hatte den Sprengstoff und die Zündmittel im Fahrzeug mitgeführt. Koffer, Benzinkanister, Benzin und Öl wurden in Mailand beschafft. Nachdem die Ladungen zusammengestellt waren, fuhren sie nach Genua und stellten den Zündmechanismus auf 3 Uhr des 28. April. Anschließend gab Fritz Bünger den Koffer in der Handgepäckaufbewahrung des Bahnhofes ab. Danach händigte er jedem Teilnehmer 100 DM DBB aus, damit sich notfalls jeder unabhängig vom anderen nach Westdeutschland durchschlagen könne.

Wie vorgesehen, kehrten sie nun nach Mailand zurück. Sie machten zwei Koffer fertig, und der Angeklagte sowie Fritz Bünger brachten je einen Koffer nacheinander in Gepäckschließfächern des Hauptbahnhofes unter. Die Zündmechanismen waren auf etwa 4 Uhr nachts eingestellt.

Auf der Rückfahrt in Richtung Schweiz legten sie noch an je einer Tankstelle zwischen Mailand und Como und in Como Sprengladungen ab. Dann erreichten sie über Chiasso die Schweiz. Zuvor hatte einer der beiden Gerichtsreferendare im Auftrage Büngers einen Brief in englischer Sprache an die Nachrichtenagentur UPI geschrieben, in dem der Wahrheit zuwider mitgeteilt wurde, die Anschläge seien von für die Freiheit ihres Landes kämpfenden widerstandsbereiten Südtirolern verübt worden. Mit einem Brief gleichen Inhalts wurde die deutschsprachige Zeitung „Dolomiten“ in Bozen informiert.

Die Explosionen verletzten 10 Personen und verursachten erheblichen Sachschaden.

Auf der Rückkehr nach Westdeutschland wollte Fritz Bünger in der Nähe Innsbrucks 80 000 Flugblätter abholen, die der inzwischen beim Vorbereiten von Sprengladungen in Westberlin umgekommene Terrorist Hans-Jürgen Bischoff hatte drucken lassen. Sie richteten sich an die Westberliner und forderten zum „Verständnis“ für Sprengstoffanschläge in der Deutschen Demokratischen Republik und an der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik auf. Die Abholung unterblieb jedoch zu dieser Zeit, weil der St.-Bernhard-Paß, über den man fahren wollte, noch für längere Zeit gesperrt war.

Bei seinem Aufenthalt in Paris am 22. und 23. September 1961 erhielt der Angeklagte von dem Angehörigen der OAS Robert Blanc und von einem ihm namentlich nicht bekannten Offizier der französischen Armee den Auftrag, in Westdeutschland Untergrundgruppen zu schaffen. Diese sollten durch Sprengstoffanschläge und andere Terrorakte den Kampf der OAS in Frankreich unterstützen.

Der Angeklagte sicherte sich für den Aufbau einer Untergrundgruppe die Unterstützung des Mitgliedes der DRP Hermenau. In etwa 10 Zusammenkünften mit ihm wurde die Konzeption für die Tätigkeit einer Untergrundgruppe und ihre personelle Zusammensetzung beraten. So sollten insbesondere Personen mit faschistischer Einstellung für eine Widerstandstätigkeit im Sinne der OAS geworben werden. Ab Januar 1962 wurde vom Angeklagten die Untergrundgruppe aufgebaut. Er gewann insbesondere neofaschistische Elemente aus der DRP und der „Gesamtdeutschen Jugend“, verlangte ihre Bereitschaft, im Sinne der OAS tätig zu werden, und unterhielt in Westberlin unter dem Decknamen „Klaus-Dieter“ und in Westdeutschland als „Alex“ unter Beachtung konspirativer Regeln allein Kontakt zu den einzelnen Mitgliedern. Die Gruppe bestand aus etwa 17 Personen.

Um Personen und Presseorgane, die den algerischen Befreiungskampf unterstützten, einzuschüchtern, verübte der Angeklagte gemeinsam mit dem Gruppenmitglied Greskowiak am 4. Februar 1962 auf die Wohnung des Chefredakteurs der westdeutschen Presseagentur DPA einen Anschlag. Es wurden OAS-Parolen in französischer Sprache an dessen Haus angeschmiert und anschließend 2 Brandflaschen in das Haus geworfen. Am 12. März 1962 verschickte der Angeklagte gemeinsam mit dem Gruppenmitglied Becker an 15 Zeitungen und Nachrichtenagenturen Drohbriefe, die die Unterschrift „OAS“ trugen und die von ihnen eine Berichterstattung im Sinne der französischen OAS forderten.

Nach dem Waffenstillstandsabkommen zwischen Frankreich und Algerien kam der Angeklagte zu der Überzeugung, daß die OAS an Einfluß immer mehr verliere. Nach Beratung mit einigen Gruppenmitgliedern legte der Angeklagte für die Terrorgruppe eine neue Aufgabenstellung fest. Vermittels Terror, Hetze und Diversion sollte nunmehr der Kampf gegen die Deutsche Demokratische Republik geführt werden.

Der Angeklagte bemühte sich nun, neue Mitglieder für seine Untergrundgruppe zu gewinnen. Er nahm deshalb gemeinsam mit dem ihm bekannten Leiter der Westberliner Terrorgruppe, Barth, an einem durch den Bonner Staat genehmigten Pfingsttreffen nationalistischer Jugendorganisationen in Westdeutschland teil, wo er u.a. einen damaligen Mitarbeiter des „Bundesamtes für Verfassungsschutz“, den Zeugen Hans-Busso Meyer, kennenlernte. Der Angeklagte klärte den Zeugen über seine Verbindungen zur OAS und seine Absichten, Sprengstoffanschläge in der Deutschen Demokratischen Republik zu verüben, auf und erkundigte sich nach Möglichkeiten zur Beschaffung von Sprengstoff. Der Zeuge Meyer sagte dem Angeklagten Unterstützung zu und übergab ihm die Adresse des DRP-Mitgliedes Gerhard Meinhard aus Tübingen, welcher Verbindung zu französischen Offizieren unterhielt und daher in der Lage war, Sprengstoff zu besorgen.

Der Zeuge Meyer informierte mündlich und schriftlich die Dienststelle des „Bundesamtes für Verfassungsschutz“ über die Verbindungen und die Tätigkeit der Untergrundgruppe des Angeklagten sowie über die geplanten schweren Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik. Trotz dieser Kenntnis wurde die Terrortätigkeit des Angeklagten durch westdeutsche Dienststellen nicht unterbunden, obwohl auch nach westdeutschem Recht derartige Verbrechen unter Strafe gestellt sind.

Anfang Juni 1962 vereinbarte der Angeklagte mit den Gruppenmitgliedern Lauchstädt und Zimmermann, in der Nacht vom 16. zum 17. Juni 1962 Sprengstoffanschläge auf SED-Büros in Westberlin durchzuführen.

Der Westberliner Terrorist Barth stellte für dieses Vorhaben einen Pulversprengsatz zur Verfügung, den der Angeklagte am 17. Juni 1962 zündete und durch die Fenster des früheren Gebäudes der Druckerei des SED-Organs „Die Wahrheit“ warf. Gleichzeitig wurden von Lauchstädt und Zimmermann Brandflaschen in dieses Gebäude geworfen.

Auf Grund der mit dem westdeutschen Terroristen Fritz Bünger unter der Losung „Berlin hilft Südtirol – Südtirol hilft Berlin“ vereinbarten Unterstützung bei Sprengstoffanschlägen in der Deutschen Demokratischen Republik führte Bünger auf der Basis dieser gemeinsamen Planung am 30. Dezember 1962 Sprengstoffanschläge auf das Zentrale Haus der Deutsch-Sowjetischen Freundschaft und das Präsidium der Volkspolizei Berlin durch. Der Angeklagte nahm daran lediglich des-[177]halb nicht teil, weil Bünger ihn in Haft glaubte. Bünger informierte den Angeklagten über diese Anschläge und über die Wirkung der Explosion im Zentralen Haus der Deutsch-Sowjetischen Freundschaft. Die Sprengladung zerstörte einen Ausstellungsraum vollständig und beschädigte einen darunter liegenden Raum. Dieser Sprengstoffanschlag gefährdete besonders das im Haus anwesende Wachpersonal. Die Zeugin Jabs hatte sich noch wenige Minuten vor der Explosion in diesem Raum aufgehalten.

Im März 1963 unterbreitete der Angeklagte Kühn dem Terroristen Bünger den Vorschlag, am 17. Juni 1963 in der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik Sprengstoffanschläge durchzuführen. Bünger sicherte dem Angeklagten die Beschaffung von Sprengstoff zu.

Zwischenzeitlich organisierte der Angeklagte mit seiner Terrorgruppe in Verwirklichung der von den Bonner Ultras betriebenen psychologischen Kriegführung gegen die Deutsche Demokratische Republik Hetzflugblattaktionen an der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik nach Westdeutschland bzw. Westberlin, um damit die geplanten Terrorakte ideologisch vorzubereiten.

Er veranlaßte zu diesem Zweck im Januar 1963 den Druck von 10 000 Hetzflugblättern in der Druckerei des Mitgliedes der revanchistischen Schlesischen Landsmannschaft Paul Neumann in Velen (Westfalen). Diese Flugblätter richteten sich gegen die Ordnung an der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik und sollten zur Aufwiegelung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee dienen.

Die Flugblätter wurden an das Westberliner Gruppenmitglied Zimmermann übersandt. Die erste Flugblattaktion führten Lauchstädt und Zimmermann in der Nacht vom 16. zum 17. Februar 1963 im Auftrage des Angeklagten durch. Sie warfen etwa 1000 Flugblätter in der Nähe des Grenzkontrollpunktes Berlin-Friedrichstraße über die Grenzsicherungsanlagen und informierten die Westberliner Presse über diese Aktion.

Der Angeklagte konnte an dieser Aktion nicht teilnehmen, da er zu dieser Zeit die wegen unbefugten Besitzes einer Pistole durch das Jugendschöffengericht in Essen verhängte Freiheitsstrafe verbüßte.

Weitere Flugblattaktionen wurden unter Teilnahme des Angeklagten in den Nächten vom 9. zum 10. März und vom 30. zum 31. März 1963 in Berlin und am 1. Mai 1963 an der Staatsgrenze West im Raum Braunlage durchgeführt.

So warf der Angeklagte in der Nacht vom 9. zum 10. März 1963 gemeinsam mit Zimmermann in etwa 8 Stunden etwa 4000 Flugblätter und am 30./31. März 1963 gemeinsam mit Zimmermann und Greskowiak in 6 Stunden etwa 3000 Flugblätter über die Grenzsicherungsanlagen entlang der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik.

Diese Aktionen erfolgten mit ausdrücklicher Genehmigung der an der Grenze stationierten Westberliner Polizei. Die Polizisten beteiligten sich selbst an diesen Aktionen, warfen Flugblätter über die Grenze und gaben den Terroristen Kühn, Greskowiak und Zimmermann Feuerschutz bei ihren Provokationen.

Die Flugblattaktion am 1. Mai 1963 führte der Angeklagte gemeinsam mit Zimmermann durch, indem etwa 500 Hetzflugblätter auf das Territorium der Deutschen Demokratischen Republik geworfen wurden. 

Um diese Aktionen finanziell zu ermöglichen, wurde von den Mitgliedern der Terrorgruppe ein monatlicher Beitrag von 10 D-Mark erhoben, während der Angeklagte den wesentlichen Teil seines monatlichen Einkommens für die Vorbereitung und Durchführung von Terrorhandlungen zur Verfügung stellte.

Um die Mitglieder der Gruppe für die weitere Untergrundtätigkeit vorzubereiten und um die Wirksamkeit der Anschläge gegen die Deutsche Demokratische Republik zu erhöhen, führte der Angeklagte in der Zeit vom 12. bis 15. April 1963 und vom 1. bis 3. Juni 1963 systematische Schieß-, Marsch- und Geländeübungen auf dem Gelände des Bauern Mathies, Bauernhof Grasengrund in Deimern (Westdeutschland), Kr. Soltau, durch. Mathies, ein ehemaliger faschistischer Offizier, war mit den vom Angeklagten verfolgten Zielen einverstanden und stellte deshalb seinen Bauernhof für derartige Übungen zur Verfügung. Grundlage dieser Ausbildung war u.a. eine dem Angeklagten im April 1963 von Fritz Bünger übergebene schriftliche Instruktion des „Bundesnachrichtendienstes“, die Regeln konspirativer und nachrichtendienstlicher Tätigkeit enthielt. Zur Schießausbildung wurden ein im Besitz des Angeklagten befindliches KK-Gewehr, eine Pistole P 38 und ein Trommelrevolver 6 mm verwendet.

Da dieser Bauernhof an ein Panzertruppenübungsgelände grenzte, wurde die „Ausbildung“ gleichzeitig dazu benutzt, Reste von Sprengstoff zu sammeln, um diesen für weitere geplante Terrorakte in der Deutschen Demokratischen Republik zu verwenden.

Der gesammelte Sprengstoff und die aufgefundene Übungsmunition wurden zunächst in der Nähe des Bauernhofes versteckt.

Zur Vorbereitung weiterer Sprengstoffanschläge begab sich der Angeklagte 1963 etwa sechs- bis siebenmal in das demokratische Berlin, um nach seiner Meinung hierfür geeignete Objekte auszukundschaften. Vorgesehen waren für derartige Anschläge das Rote Rathaus, das Gebäude des Zentralrats der FDJ, das Klubhaus der FDJ in der Klosterstraße, das Haus des Handwerks, das Gerichtsgebäude in der Littenstraße, das Ministerium für Außen- und Innerdeutschen Handel und das Ministerium für Staatssicherheit.

Nachdem der Angeklagte diese Objekte aufgeklärt hatte, nahm er mit Fritz Bünger Verbindung auf, teilte ihm die beabsichtigten Sprengstoffanschläge mit und erhielt nunmehr am 24. Mai 1963 von ihm 5 kg Sprengstoff „Ammongelit“, 6 Glühzünder und 5 Sprengkapseln für die am 16./17. Juni 1963 geplanten Attentate in der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik.

Sprengstoff und Zündmittel brachte der Angeklagte in der Nacht vom 24. zum 25. Mai 1963 über die Autobahn von Westdeutschland nach Westberlin und lagerte beides bei dem Gruppenmitglied Zimmermann.

Um dieses Sprengmaterial besser in den demokratischen Teil Berlins transportieren zu können, ließ sich der Angeklagte Kühn eine Stoffweste mit aufgenähten Taschen anfertigen, die zum Transport von Sprengstoff geeignet war. Auf diese Weise schaffte der Angeklagte am 15. und 16. Juni 1963 über den Grenzkontrollpunkt Berlin-Friedrichstraße den Sprengstoff und die Zünder in die Wohnung seines Onkels, des Zeugen Kleinert in Berlin-Weißensee; und fertigte dort am 16. Juni 1963 mit Kenntnis seines Onkels vier Sprengstoffladungen an.

Der Angeklagte verwendete zur Herstellung der Zeitzünder Taschenuhren und Taschenlampenbatterien aus der Produktion der Deutschen Demokratischen Republik, um bei der Aufklärung der Anschläge den Anschein zu erwecken, es handele sich um Aktionen von widerstandsbereiten Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik. Mit der Beschaffung der Uhren und der Batterien hatte der Angeklagte anläßlich eines Besuches am 30. März 1963 den Zeugen Kleinert und seinen Cousin, den Zeugen Finschow, beauftragt.

Als der Angeklagte am 16. Juni 1963 die Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik betrat, war er mit einer schußbereiten Pistole P 38 und 30 Schuß Munition bewaffnet, um davon bei auftretendem Widerstand, d.h. bei der Abwehr seiner geplanten Verbrechen, Gebrauch zu machen.

Nachdem der Angeklagte die Sprengstoffladungen in der Wohnung des Zeugen Kleinert angefertigt hatte, begab er sich gegen 22.30 Uhr in das Zentrum Berlins und legte die geschärften Sprengladungen am Roten Rathaus, am Gerichtsgebäude in der Littenstraße und am Ministerium für Außen- und Innerdeutschen Handel ab.

Die für das Haus des Handwerks vorgesehene Sprengladung wurde infolge eines technischen Fehlers nicht angebracht, sondern vom Angeklagten auf einem in der Nähe befindlichen freien Gelände versteckt.

Anschließend begab sich der Angeklagte nach Westberlin zurück und hielt sich noch am 17. Juni 1963 dort auf, um an einer gegen die Deutsche Demokratische Republik gerichteten Hetzkundgebung teilzunehmen. [178]

Der Angeklagte benachrichtigte die Westpresse und die westlichen Nachrichtenagenturen über diese Sprengstoffanschläge und brachte dabei zum Ausdruck, daß es sich um Aktionen „Ostberliner Widerstandsgruppen“ handele. Diese Mitteilungen wurden zu einer intensiven Hetze gegen die Deutsche Demokratische Republik durch die Westberliner und westdeutschen Presseorgane benutzt.

Um angeblichen Widerstand von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik gegen die gesellschaftlichen Verhältnisse vorzutäuschen, bereitete der Angeklagte weitere Sprengstoffanschläge anläßlich der Leipziger Messe und des Jahrestags der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik vor. Zu diesem Zweck hatte er sich ein Kursbuch der Deutschen Reichsbahn besorgen lassen, um günstige Zugverbindungen zwischen Berlin und Leipzig herauszusuchen. Unter diesen Gesichtspunkten wurde vom Angeklagten und seiner Terrorgruppe auch der Sprengstoff auf dem Manövergelände der Bundeswehr im Kreis Soltau gesammelt und aufbewahrt.

Der Angeklagte beabsichtigte, auch auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik entlang der Transitstrecke zwischen Westdeutschland und Westberlin ein Sprengstofflager anzulegen, um die Gefahr der Entdeckung bei wiederholtem Grenzübertritt mit kleinen Mengen Sprengstoff zu verringern. Dazu ist es infolge der Festnahme des Angeklagten nicht mehr gekommen.

Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus den in der Hauptverhandlung gemachten Aussagen des Angeklagten sowie der Zeugen und des Sachverständigen und aus den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismaterialien und Dokumenten.

Der Angeklagte Herbert Kühn hat außerordentlich schwerwiegende Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik begangen. Die in der Hauptverhandlung festgestellten, vom Angeklagten durchgeführten Sprengstoffanschläge gegen das Rote Rathaus, den Sitz der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik, gegen das Justizgebäude in der Littenstraße in Berlin-Mitte, gegen das Gebäude des Ministeriums für Außen- und Innerdeutschen Handel in der Mittelstraße und gegen das Haus des Handwerks in der Neustädtischen Kirchstraße in der Nacht vom 16. zum 17. Juni 1963 verwirklichen den Tatbestand der Diversion gemäß § 22 StEG. Sie waren die Vorstufe und Generalprobe für weitere vom Angeklagten mit seinem Komplizen, dem Terroristen Fritz Bünger, und auch von Mitgliedern der von ihm geleiteten Terrorgruppe geplante und vorbereitete Sprengstoffanschläge auf andere zentrale und wichtige Gebäude, insbesondere aber auf die Grenzbefestigungsanlagen im Gebiet und in der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik. Zu diesem Zweck hatte Kühn bereits mehrfach unter anderem bei den Flugblattaktionen gegen die Deutsche Demokratische Republik ihm für Sprengstoffanschläge geeignet erscheinende Stellen an den Grenzbefestigungsanlagen erkundet. Mit diesen Anschlägen verfolgte der Angeklagte das Ziel, die Arbeiter-und-Bauern-Macht ökonomisch zu schädigen, insbesondere aber die Verteidigungskraft der Deutschen Demokratischen Republik zu untergraben. In diesen Rahmen seines verbrecherischen Verhaltens gehören auch die von ihm durchgeführten Schulungen von Mitgliedern seiner Terrorgruppe.

Der Tatbestand der Diversion wurde aber in mehrfacher Hinsicht als schwerer Fall verwirklicht. So gemäß § 24 Abs. 2 Buchst. b, weil es sich um Sprengstoffanschläge handelte, und gemäß Buchst. a, weil mehrere Personen mitwirkten, die sich zur Begehung derartiger Verbrechen verbunden hatten, wie z.B. Bünger, der den Sprengstoff besorgte, und Zimmermann, der ihn in seiner Wohnung in Westberlin aufbewahrte, und auch gemäß Buchst. C, weil durch die Anbringung der Sprengstoffladungen eine größere Anzahl von Menschen gefährdet war, was ausdrücklich vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung bestätigt wurde.

Dieses die Tatbestandsmerkmale der §§ 22, 24 Abs. 1 und 2 Buchst. a, b und c StEG verwirklichende Verhalten des Angeklagten war von ihm auch vollinhaltlich gewollt. Er erklärte zwar in der Hauptverhandlung, daß Menschen durch die Sprengstoffladungen nicht gefährdet werden sollten, was sich insbesondere aus der für die Zündung der Ladung vorgesehenen Uhrzeit (3 Uhr) ergebe. Mit dieser Darstellung kann der Angeklagte aber keinen Erfolg haben. Der Sprengstoff war an öffentlichen Gebäuden auf öffentlichen Straßen angebracht und gefährdete schon dadurch Menschenleben. Der Angeklagte wußte auch aus Erfahrung, daß bei den Sprengstoffanschlägen in Oberitalien zahlreiche Menschen verletzt und ein Menschenleben sogar vernichtet wurden, obwohl auch in diesen Fällen die Zünder auf gleiche bzw. ähnliche Uhrzeiten eingestellt worden waren. Der Angeklagte handelte somit in vollem Umfange auch hinsichtlich der Gefährdung von Menschenleben vorsätzlich.

Tateinheitlich mit §§ 22, 24 StEG wurde auch der Tatbestand des § 17 StEG verwirklicht. Die Sprengstoffanschläge waren geeignet, Schrecken und Unsicherheit unter der Bevölkerung zu verbreiten. Der Angeklagte wollte auch derartige Folgen mit seinen terroristischen Handlungen erreichen, um die Widerstandskraft gegen derartige faschistische und verbrecherische Umtriebe zu lähmen und das Vertrauen zur Arbeiter-und-Bauern-Macht zu erschüttern. Er handelte somit auch im Hinblick auf diesen Tatbestand vorsätzlich.

Darüber hinaus führte der Angeklagte weitere Verbrechen gegen die Arbeiter-und-Bauern-Macht durch, indem er im Januar 1963 in Westdeutschland 10 000 Hetzflugblätter gegen die Deutsche Demokratische Republik drucken ließ und sie unter Mithilfe anderer Mitglieder seiner Terrorgruppe und Westberliner Polizeiangehöriger über die Grenzsicherungsanlagen warf.

Mit diesem Verhalten verwirklichte der Angeklagte vorsätzlich den Tatbestand des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 StEG. Die Planmäßigkeit, mit der der Angeklagte die Hetze im Rahmen seiner gesamten Verbrechen beging, erfordert die Anwendung des schweren Falles gemäß § 19 Abs. 3 StEG.

Von dem Unternehmenscharakter der staatsgefährdenden Gewaltakte (§ 17 StEG) wird die vom Angeklagten begangene Hetze mit erfaßt; sie diente als ideologische Diversion der Vorbereitung der Terrorakte und stellt sich somit gleichfalls als tateinheitlich begangenes Verbrechen dar.

Die vom Angeklagten begangenen schweren Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik erfordern den Ausspruch der lebenslangen Zuchthausstrafe. Unter den in Westberlin und Westdeutschland bestehenden politischen Verhältnissen entwickelte er sich vom jugendlichen Abenteurer zu einem gefährlichen rechtsextremistischen Neofaschisten. Die faschistische Terrorherrschaft war ihm aus eigenem Erleben nicht bekannt. Durch seinen Vater, einen ehemaligen Amtsleiter der Nazipartei, und durch Lehrer, die ihm als ehemalige Offiziere der faschistischen Wehrmacht unter anderem auch Geschichtsunterricht erteilten, wurde ihm ein politisches Bild vermittelt, das Kapitalismus und selbst Faschismus in rosigen Farben erscheinen ließ. Humanismus, Demokratie, Frieden und Sozialismus-Kommunismus wurden entstellt, verfälscht und als hassenswert abgelehnt. Schürung des kalten Krieges durch Spionage, Terror, Hetze, Diversion, Menschenhandel und andere Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik, Vorbereitung eines neuen Weltkrieges unter der Parole „Befreiung der Ostzone“, Revancheforderungen gegen sozialistische Länder und andere menschen- und friedensfeindliche Einflüsse be-[179]stimmen die politische Atmosphäre in Westberlin und Westdeutschland und machten die Errichtung des antifaschistischen Schutzwalls erforderlich.

Bei dem mit einer Schein- bzw. Halbbildung versorgten, unausgereiften Angeklagten, der nicht nur mehrfach die Schule unterbrach oder wechselte, sondern auch niemals einen ständigen, festen Arbeitsplatz hatte oder suchte, keine Verbindung mit der Arbeiterklasse hatte und ihre Interessen nicht kannte, fielen die westlichen politischen Einflüsse auf fruchtbaren Boden. Jugendorganisationen nationalistischen Charakters, wie „Gesamtdeutsche Jugend“, „Bund heimattreuer Jugend“ u.a., verstärkten diese Einflüsse. Leicht greifbare faschistische Literatur von Hitlers „Mein Kampf“ bis zu Rudels Kriegserlebnissen, der Umgang mit alten Faschisten, die sich in der im Bonner Staat gebilligten „Deutschen Reichspartei“ tummelten, mit OAS-Verbrechern, die – wie Burger – in Westdeutschland geschützt wurden, führten den Angeklagten weiter an den Abgrund der Menschheit und zum Verbrechen. Antiitalienische Schmieraktionen im Jahre 1961 beantwortete die Bonner Justiz mit Verurteilung wegen Sachbeschädigung zu zwei Wochenenden Jugendfreizeitarrest und förderte so den Angeklagten in seiner negativen Entwicklung. Selbst das Auffinden des dem Angeklagten gehörenden Sprengstoffmaterials unmittelbar nach den Sprengstoffattentaten in Italien führte ohne gründliche Untersuchung der Beteiligung des Angeklagten zu einer dreimonatigen Gefängnisstrafe wegen unbefugten Waffenbesitzes. Der „Bundesverfassungsschutz“ erhielt umfassende Kenntnis von geplanten Sprengstoffanschlägen gegen die Deutsche Demokratische Republik. Er schritt nicht ein. Der Bundesnachrichtendienst stellte dem Angeklagten Kühn durch Bünger eine Broschüre über konspirative Regeln zur Schulung seiner Terroristengruppe zur Verfügung.

In dieser Atmosphäre entwickelte sich der Angeklagte zum verantwortungslosen, kaltblütigen, gefährlichen Schwerverbrecher, der die Autobahnen der Deutschen Demokratischen Republik für den Transport von Sprengstoff skrupellos mißbrauchte und von Westberlin aus Sprengstoffanschläge gegen die Arbeiter-und-Bauern-Macht durchführte.

Der Angeklagte ist in vollem Umfang für seine verbrecherischen Handlungen verantwortlich. Die Tatsache, daß die intellektuellen Urheber dieser Verbrechen in Westdeutschland sitzen und ihre Maßnahmen der geistigen Vergiftung, der Hetze, des kalten Krieges und der Revanche in ihrer Wirksamkeit besonders auf solche unausgereiften und ungefestigten Charaktere wie den Angeklagten abstimmen, der ihnen auch widerstandslos und bereitwillig unterlag, kann dessen Schuld nicht mindern. Sie zeigt aber, daß man es den intellektuellen Urhebern und Drahtziehern derartiger Verbrechen nicht überlassen kann, darüber zu bestimmen, wer in die Deutsche Demokratische Republik oder ihre Hauptstadt einreisen darf.

Die Handlungen des Angeklagten waren darauf gerichtet, alle friedlichen, der Entspannung dienenden Gespräche und Verhandlungen zwischen den beiden deutschen Staaten und zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Westberliner Senat zu verhindern.

Die Schwere der vom Angeklagten ausgeübten Anschläge ließ den Ausspruch einer zeitigen Freiheitsstrafe nicht zu.

Quellennachweis

Urteil des Obersten Gerichts gegen den Terroristen Kühn, 1 Zst (I) 1/64, 26.2.1964, abgedruckt in: Neue Justiz 18 (1964), H. 6, S. 175–180.