Verwirkte Grundrechte?
Zum Wandel rechter Agitationsstrategien anhand der Reaktion der National-Zeitung auf einen Antrag der Bundesregierung (1969)

Jahr
1969
Bild
Titelseite der Deutschen National-Zeitung

1969 stellte die Bundesregierung gegen den Verleger Gerhard Frey einen Grundrechtsverwirkungsantrag. Die heftigen Reaktionen seiner National-Zeitung zeigen einen Wandel rechter Agitationsstrategien auf, dessen Folgen wir noch heute spüren.

Ein vergessener Grundrechtsartikel?

Wer seine Grundrechte „zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte.“ Das besagt Artikel 18 Grundgesetz (GG). Einen entsprechenden Antrag stellte am 17. März 1969 Bundesinnenminister Ernst Benda (CDU) im Namen der Bundesregierung beim Bundesverfassungsgericht (BverfG). Dieser richtete sich gegen den extrem rechten Politikunternehmer Gerhard Frey als Herausgeber der Deutschen National-Zeitung (DNZ) sowie gegen dessen Verlag. Der vorliegende Beitrag behandelt die darauffolgende Reaktion des Blattes anhand von Artikeln, die in der ersten Jahreshälfte 1969 in der DNZ zum Thema erschienen und für die Frey sich weitgehend persönlich verantwortlich zeichnete. Die Berichterstattung vom Tag der Kabinettsentscheidung für den Verwirkungsantrag vom 7. Februar bis zur Zustellung des Antrags an Frey durch das BVerfG Ende April 1969 dokumentiert einen Wandel in rechten Agitationsstrategien gegenüber gesellschaftlichen Liberalisierungs- und Pluralisierungstendenzen, der sowohl Inhalte als auch Formen rechter Agitation betraf und bis heute nachwirkt. 

 

Israelbezogener Antisemitismus als Profilierungsstrategie

„Verbrecherstaat Israel will uns Moral lehren. So werden die Deutschen belogen und betrogen“.[1] Diese Schlagzeile der DNZ markierte nicht nur den zwischenzeitlichen Höhepunkt ihrer mehrjährigen Anti-Israel-Kampagne. Sie lieferte dem Bundesinnenministerium Anfang 1969 auch den letzten Auslöser für den Grundrechtsverwirkungsantrag gegen ihren Herausgeber, den extrem rechten Politikunternehmer Gerhard Frey (*1933).[2] Um die hinter dieser Kampagne stehenden Motive Freys auf der einen sowie die heftige Reaktion der Behörden auf der anderen Seite zu verstehen, muss man sich den historischen Kontext vergegenwärtigen. Im Frühjahr 1965 hatte die Bundesrepublik Deutschland zu Israel offiziell diplomatische Beziehungen aufgenommen, was das deutsch-israelische Verhältnis zu einem besonders sensiblen Punkt Bonner Außenpolitik machte. So konnte sich Frey – gut zwei Jahrzehnte nach dem Holocaust – 

der Aufmerksamkeit, die er mit seiner offen antisemitischen Israelschelte erreichte, gewiss sein. Mitte der 1960er-Jahre avancierte die DNZ mit einer Auflage von bis zu 100.000 Stück zu einer der auflagenstärksten Wochenzeitungen der alten Bundesrepublik [3] – und Frey als Politik- und Presseunternehmer zu einem entscheidenden Protagonisten der bundesdeutschen Rechten. 

Frey verfolgte mit seiner DNZ seit Mitte der 1960er Jahre die Strategie eines israelbezogenen Antisemitismus: Dabei verglich er NS-Verbrechen mit der israelischen Kriegführung bei und in Gefolge des Sechs-Tage-Krieges von 1967.[4]Das Verhältnis zu Israel wurde für die extreme Rechte zeitgenössisch also zu einem zentralen Agitationsthema. Doch im Falle der DNZ war die beschriebene Taktik Ausdruck eines von Akteuren wie Frey empfundenen doppelten Profilierungszwangs zu Fragen des Verhältnisses zu Israel. Erstens gegenüber einer zunehmenden gesamtgesellschaftlichen Tendenz der Anteilahme am Schicksal des jüdischen Staates. Zweitens aber forderte die vorhandene Begeisterung der „Frontsoldaten“-Generation für die Schlagkraft der israelischen Armee den bis dahin vorherrschenden Antisemitismus des extrem rechten Kernmilieus innerhalb der bundesdeutschen Rechten heraus, zu welchem Frey zählte. Diese Tendenz verstärkte sich wegen des in der deutschen Rechten vorherrschenden Antikommunismus durch den Umstand, dass die arabischen Nachbarstaaten Israels enge Verbindungen zum Osten unterhielten. Besonders erfolgreich bediente diese Stimmung die national-integrative, bisweilen als philosemitisch zu bezeichnende Israel-Berichterstattung der BILD-Zeitung Axel Cäsar Springers. So pries der Boulevard den israelischen Verteidigungsminister Moshe Dajan in Anlehnung an Erwin Rommels Nordafrika-Feldzüge als „Wüstenfuchs“. Es waren freilich auch Freys potentielle Leser, die BILD damit erreichte: Nicht von ungefähr nahmen in dieser Zeit die Angriffe der DNZ gegen Springer an Schärfe zu. Mit der Diffamierung Israels verband Frey zugleich die offene Parteinahme für die arabische Seite, wobei er bewusst Assoziationen zur Bündnispolitik des Dritten Reiches in den arabischen Raum weckte. Während er sich mit seiner Hetze gegen Israel also von „gemäßigteren“ Positionen im rechten Lager abgrenzte, versuchte Frey diese dennoch zu adressieren. So stellte er die – durch die Feindseligkeit seiner Nachbarstaaten hervorgerufene – Militarisierung Israels als positives und gleichzeitiges zu skandalisierendes Momentum heraus: Die in der DNZ präsentierten, bewusst an den NS-Körperkult angelehnten Bilder sich ertüchtigender israelischer Frauen und Männer fungierten als Spiegel für die im selben Atemzug kritisierte vermeintlich dekadente deutsche Gesellschaft. Die Israelis – so die Suggestion – lebten jene Wehrhaftigkeit aus, die man den Deutschen nach 1945 unrechtmäßig ausgetrieben habe. Um den eigentlichen Nahostkonflikt ging es Frey also nur vordergründig: Durch gezielte, wiederholte Vergleiche von israelischer Politik und NS-Verbrechen verharmloste Frey erstens letztere und bestritt deren Singularität. Darauf aufbauend stellte er zweitens die Wiedergutmachungsansprüche des israelischen Staates sowie einzelner Juden – auf einer höheren Ebene aber auch jegliche deutsche Politik, die der historischen Verantwortung für NS-Verbrechen gerecht zu werden versuchte – radikal infrage. 

 

Israelbezogener Antisemitismus als Strafvermeidungsstrategie

Neben einer Profilierung innerhalb der bundesdeutschen Rechten gelang es Frey mit seiner Taktik eines israelbezogenen Antisemitismus, die Regelungen des deutschen Strafgesetzbuches zu umgehen und doch das antisemitische Potenzial seiner Leserschaft zu aktivieren. Die Bundesregierung hatte nämlich mit ihrem 6. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. Juli 1960, unter dem Eindruck der antisemitischen „Schmierwelle“ 1959/60, eine Neufassung von §130 StGB („Volksverhetzung“) verabschiedet, die verbale Angriffe gegen Minderheiten innerhalb der Bundesrepublik formal entschieden unter Strafe gestellt hatte.[5] Doch dieser § 130 StGB „schützte“ nach damaligem Stand der Rechtsprechung nur die inländische Bevölkerung, was freilich der Logik eines rassistisch motivierten Antisemitismus, der zwischen einem deutschen und israelischen Juden keinen Unterschied machte, zuwiderlief.[6] Um mit politischen Argumenten zu zeigen, dass er nur antiisraelisch, keinesfalls aber antisemitisch angestellt sei, ließ er als zweifelhafte „Zeugen“ immer wieder radikal antizionistische oder auch deutschnational eingestellte Juden für seine Sache in der DNZ zu Wort kommen.

Frey, selbst gelernter Jurist, war indes rechtlich bestens beraten und nutzte in seiner Propaganda bewusst diese Lücke. Zielgerichtetes Ausnutzen strafrechtlicher Gesetzgebung ist eine charakteristische Taktik der extremen Rechten. Was, so die provokante Frage in der DNZ, habe die „freiheitlich-demokratische Grundordnung“ [7], gegen die er laut Bundesregierung verstoßen habe, mit seiner „Einstellung zum israelisch-arabischen Konflikt zu tun?“ Schließlich betreffe die „Grundordnung“ innerdeutsche Verhältnisse. Bis Anfang der 1980er-Jahre sollten über 500 erfolglose Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Frey laufen.[8] Die Entscheidung des Bundeskabinetts vom 7. Februar 1969, beim BVerfG einen Antrag auf Verwirkung der Grundrechte gegen ihn zu stellen, war nicht zuletzt eine Reaktion auf die öffentliche Empörung über die ausgebliebene Strafverfolgung – und damit auch auf den Lernprozess eines extrem rechten Akteurs im Umgang mit der ihrerseits bisweilen wenig engagierten Justiz. 

Der Antrag ging derweil vor allem auf Innenminister Benda und sein Engagement gegen die extreme Rechte zurück. Die Anwendung von Artikel 18 GG war aus seiner Sicht ein verfassungspraktischer Testballon. Angesichts zunehmender gesellschaftlicher Radikalisierung sah er in Artikel 18 GG ein Instrument, das sich potenziell gegen einzelne „Verfassungsfeinde“ richten und damit im Vergleich zum Parteienverbot flexibler einsetzen lasse. Dabei war dieses vermeintlich scharfe „Schwert“ der „streitbaren Demokratie“[9] schon zeitgenössisch umstritten. Im Pressewesen war es dazu im Nachgang der „Spiegel-Affäre“ zu einer Liberalisierung gekommen, von der auch extrem rechte Publizisten wie Frey profitiert hatten. Die praktische Auslotung der Grundrechtsverwirkung war dagegen ungeklärt. Dieser Umstand spielte Frey in die Karten, der sich über die fehlende juristische Ausgestaltung von Artikel 18 lustig machte:[10]Vielleicht, so sinnierte er, könne er künftig noch, wenn man ihm die Meinungsfreiheit aberkannt habe, öffentlich darüber reden, ob Angeln „mit Wurm oder mit künstlicher Fliege“ besser sei, solange er freilich „solche Erwägungen nicht zu politischen Anspielungen“[11] nutze. 

Anhand der vorliegenden Quelle kann man deshalb deutlich den Wandel rechter Agitationsstrategien unter den Bedingungen eines Liberalisierungsprozesses zeigen. Sie dokumentieren Freys Antwort auf einen Schritt der Bundesregierung, den kritische Beobachter als obrigkeitsstaatliches Relikt[12] und damit als Anachronismus zu eben dem genannten Liberalisierungsprozess betrachteten. Der Bonner Antrag war mithin Ausdruck der behördlichen Furcht vor den negativen Folgen eines freien Spiels gesellschaftlicher Kräfte. Dieser Schritt war ambivalent: Nach dem Regierungswechsel 1969 sollte die Bundesregierung den Antrag gegen Frey nicht weiterverfolgen, das BVerfG ihn 1974 ablehnen. Trotzdem lagen ihm in der Auseinandersetzung mit Frey nicht nur repressive, sondern auch berechtigte Anliegen zugrunde. 

Frey, der seinerseits massiv vom Liberalisierungsprozess der bundesdeutschen Öffentlichkeit profitiert hatte, machte sich den Antrag zunutze. Jetzt konnte er zunehmenden (zivil)gesellschaftlichen Widerspruch zu seinen politischen Positionen an einem konkreten Beispiel mit obrigkeitsstaatlichen Mitteln gleichsetzen. Artikel 18 GG wirft trotz seiner verfassungsschutzrechtlichen Irrelevanz bis heute die in der Auseinandersetzung mit Rechten grundsätzliche und deshalb besonders schwierige Frage auf, wieviel Freiheit eine Demokratie ihren Feinden zugestehen soll. Sie stellt sich in der bundesdeutschen Demokratie wiederholt dann, wenn extrem rechte Agitation Konjunkturen erlebt.[13]

Nach dem eingangs zitierten „Verbrecherstaatsartikel“ hatte sich der erste israelische Botschafter in Deutschland, Asher Ben-Natan, beim Auswärtigen Amt beschwert. Dies korrelierte zeitlich wie beschrieben eng mit der Entscheidung des Bundeskabinetts vom 7. Februar 1969, einen Artikel 18-Antrag gegen Frey zu stellen. Allerdings waren die Planungen im Bundesinnenministerium schon zuvor weit fortgeschritten gewesen, wenn auch die Sorge um den Schaden, den DNZ-Schlagzeilen dem Ansehen der Bundesrepublik im Ausland zufügten, dabei ein Faktor gewesen war. Frey begann in seiner Kampagne sofort, die vermeintliche Fremdbestimmung Deutschlands anzuprangern: Das Vorgehen gegen die DNZ „durch eine Große Koalition des Verzichts und der Kapitulation“ sei „die Bestätigung für die Richtigkeit und Notwendigkeit unseres Weges.“[14] Dass sich Frey nicht vor dem Verwirkungsverfahren fürchtete, zeigte sich, als er seine Agitation nach der Kabinettsentscheidung ungebrochen fortsetzte: „Regiert Israel in Deutschland?“[15], so fragte er rhetorisch in einer Artikelüberschrift. Wie als Antwort, und mit einem Ausrufungszeichen versehen, gab er einem weiteren Artikel einige Wochen später die Überschrift: „Israel befiehl, wir folgen!“.[16]

 

 

Pressefreiheit und Opferinszenierung

Der Antrag gegen ihn erfolgte laut Frey, weil die DNZ sich traue, etwas anderes zu schreiben als die 500 anderen bundesdeutschen Zeitungen;[17] „wie viele Andersdenkende könnten“, so sinnierte Frey in einem Gedankenspiel für seine Leserschaft, „schon ausgeschaltet sein“ [18], wäre Artikel 18 bereits früher angewandt worden. In insgesamt zehn Ausgaben bis Ende Juni 1969 ließ er im Rahmen einer „Fortsetzungsstory“ den Wortlaut des Bonner Verwirkungsantrags abdrucken: „Wir hoffen, dass alle Demokraten in diesem Land erkennen, dass es sich hier um einen grundsätzlichen Anschlag auf die Freiheit handelt“.[19] Diese für Frey typische Opferinszenierung, mit er auch in den Jahren zuvor schon in notorischer Selbstreferenzialität über laufende Strafprozesse gegen sich berichtet hatte, diente der Emotionalisierung der eigenen – zahlenden – Leserschaft. Diese inszenierte Frey als eine Schicksalsgemeinschaft, in der das ausgesprochen werden könne, was sonst sanktioniert sei – eine Echokammer avant la lettre. Frey beklagte die „tendenziöse Einseitigkeit des deutschsprachigen Rundfunks und Fernsehens“. Bundesdeutsche Rundfunkanstalten und Verlagshäuser nähmen keine „Rücksicht auf den Willen und die Interessen […] des deutschen Volkes“[20]. Solche Aussagen verdeutlichten, dass es ihm natürlich nicht darum ging, für demokratische Grundrechte einzutreten, wenn er nach Presse- und Meinungsfreiheit rief. Politischen Widerspruch gegen seine Positionen sowie deren vermeintlich fehlende Repräsentanz in der veröffentlichten Meinung – darunter antisemitische Agitation gegen die Wiedergutmachung oder die Revision der Kriegsschuldfrage – deutete Frey als autoritäre Akte ganz verschiedener Akteure aus Politik, Medien oder Gesellschaft. Frey stellte sich als Opfer einer vermeintlich linken Meinungsführerschaft dar, der sich die DNZ zugleich als letzter Hort der „Wahrheit“ entgegenstemme. 

Vermeintlich fehlende demokratische Grundrechte zu beklagen und für sich einzufordern, avancierte Ende der 1960er Jahre zu einem der zentralen Agitationsstrategien der extremen Rechten. Im Zuge eines gesellschaftlichen Liberalisierungsprozesses forderten zivilgesellschaftliche Akteure zunehmend demokratische Teilhabe ein, stellten kritische Medien vehementer die Frage nach dem Grad der lebensweltlichen Verwirklichung der im Grundgesetz verbürgten Rechte. Indem rechte Akteure monierten, in diesem Prozess angeblich benachteiligt zu sein, versuchten sie also, an zeitgenössische Diskurse anzuknüpfen. Gerhard Frey schuf dafür sogar eigene Rubriken in seiner Zeitung wie „Meinungsfreiheit“ oder „Rechtsstaat“. Rechte inszenierten sich, ihnen vermeintlich verweigerte Grundrechte beklagend, zunehmend als Opfer des demokratischen „Systems“. Dabei handelte und handelt es sich bis heute um eine Kritik des gerade nach 1968 von rechts immer notorisch gescholtenen „Zeitgeistes“ – mit dem Zeitgeist. 

Rechte Akteure plädierten seit Ende der 1960er-Jahre also immer dann vordergründig für demokratische Grundrechte, wenn es der Erweiterung der eigenen Agitationsräume diente. Unter einem Artikel mit dem Titel „Wie frei ist die Presse?“[21] setzte Frey das Verfahren gegen sich auch in Parallele zu den Geschehnissen im Zuge der Spiegel-Affäre 1962. Mit der Anwendung von Artikel 18 solle, so Frey, „eingebettet zwischen Notstandsgesetzen und Vorbeugehaft“[22], ein Instrument gegen die Freiheit geschaffen werden. Er rekurrierte auf Hauptthemen der von ihm sonst abgelehnten Studentenbewegung, während er andererseits den angeblich laxen staatlichen Umgang mit Linken im Vergleich zu seinem eigenen Verwirkungsantrag kritisierte.[23] Die Auseinandersetzung mit dem Verwirkungsverfahren kam Frey dergestalt zugute, als er hier die vermeintliche Benachteiligung seiner selbst als Vertreter „deutscher Interessen“ in der Bundesrepublik ganz plastisch ausbuchstabieren konnte. 

 

Weltanschauung und Kommerz

Nach der Entscheidung des Kabinetts rief Frey zu Spenden auf. „Kaufen Sie jetzt im Zeitungshandel jene Anzahl, die in ihren Kräften steht […]. Es geht um das Recht unseres deutschen Volkes.“[24] Eine gesäumte Abonnementzahlung avancierte zum Fauxpas nationaler Tragweite.[25] Auf Bestellscheinen hieß es: „Ihre Antwort an Minister Benda: Noch heute ein Abonnement der National-Zeitung!“[26] Kommerzielle und weltanschauliche Interessen gingen in Freys Wirken als Politikunternehmer eine unauflösliche Verbindung ein. Doch Freys Selbstinszenierung verfing durchaus, seine Leser sahen im Zuge des Verwirkungsantrags „das Ringen aller derjenigen Deutschen, denen die Begriffe Ehre, Würde, Freiheit und Vaterland noch etwas bedeuten, aufs Schwerste bedroht.“[27] Solche Zuschriften waren Ausdruck eines erfolgreich inszenierten vermeintlichen Endkampfes um die Meinungsfreiheit. 

Berechtigte Vorwürfe an Frey, er vertrete ideologische Vorstellungen des Nationalsozialismus, projizierte er einfach auf Vertreter des demokratischen Systems zurück, denen er unterstellte, selbst Methoden des nationalsozialistischen Staates anzuwenden. Er schärfte diese Taktik in Auseinandersetzung mit dem Verwirkungsverfahren: „Ein Vierteljahrhundert nach Hitler soll es also wieder so weit sein: Keine Freiheit für eine unabhängige Presse“.[28] Den Faschismusvorwurf an demokratische Eliten, von der Studentenbewegung zeitgenössisch ubiquitär verwendet, machte sich Frey von rechts also zeitgenössisch ebenso zu eigen. Der Vergleich vom demokratischen mit dem NS-System zum Ziel der Diffamierung des ersteren und Relativierung des letzteren ist bis heute eine Agitationsstrategie der extremen Rechten. In der Berichterstattung der DNZ zeigte sie sich erstmals besonders exponiert.

In der DNZ-Sparte „Echo“ präsentierte Frey Berichte anderer Medien über die DNZ.[29] Aus solchen Eigenreferenzen zog er die Dynamik, um die DNZ als Hort der „Wahrheit“ zu inszenieren. Demokratievorstellungen politischer Gegner beschrieb Frey dagegen mit der Losung: „Freiheit, die sie meinen“. Das „sie“ fungierte als pars pro toto für bundesdeutsche Eliten als Vertreter einer „Meinungsindustrie“[30]. Jene, die der DNZ „Moral lehren“ wollten, täten das aus opportunistischen Gründen, um im System voranzukommen. In Wahrheit hätten vermeintlich demokratische Vertreter allesamt kein Problem, wenn Frey seiner Grundrechte beraubt würde. Wiederholt bezeichnete Frey daher Vertreter gesellschaftlicher Eliten auch als „Heuchler“ [31]. Während Ende der 1960er-Jahre die bundesdeutsche Öffentlichkeit zunehmend offen über die Verfassungsrealität debattierte, versuchte Frey diesen Demokratisierungs- und -Liberalisierungsprozess mit einem rechten Werterelativismus zu untergraben. Die für ihn durch den Verwirkungsantrag angeblich gefährdeten Freiheiten deutete er im nationalistischen Sinne um. Frey hat es früh verstanden, die Aufrichtigkeit tradierter Moralvorstellungen innerhalb des demokratischen Systems und damit dessen Glaubhaftigkeit selbst öffentlichkeitswirksam infrage zu stellen. Damit bediente er Argumentationsmuster, derer sich rechte Akteure in der Bundesrepublik und darüber hinaus heute durch die sozialen Medien umso vehementer bedienen. 


 


[1] Verbrecherstaat Israel will uns Moral lehren, DNZ, 10.1.1969, S. 1.

[2] Vgl. Annette Linke, Der Multimillionär Frey und die DVU. Daten, Fakten, Hintergründe, Essen 1994. 

[3] Fabian Virchow, Revisionismus und Antisemitismus am Beispiel der Frey-Presse, in: Brigitte Bailer-Galanda/Wolfgang Benz/Wolfgang Neugebauer (Hg.), Die Auschwitz-Leugner – Revisionistische Geschichtslüge und historische Wahrheit, Berlin 1996, S. 206-236, hier S. 206.

[4] In diesem hatte Israel, von seinen arabischen Nachbarstaaten bedroht, einen Präventivschlag durchgeführt und strategisch wichtige Gebiete wie Sinai-Halbinsel und die Golan-Höhen von seinen Nachbarn besetzt. In der Folge begann Israel mit der Besiedlung dieser Gebiete. Vgl. u.v.a. Noah Flug/Martin Schäuble, Die Geschichte der Israelis und Palästinenser, Bonn 2008, S.76-87.

[5] Vgl. hierzu Christoph Jahr, Antisemitismus vor Gericht. Debatten über die juristische Ahndung judenfeindlicher Agitation in Deutschland (1879-1960). Frankfurt am Main 2011, besonders S. 374-404.

[6]Vgl. Hermann Bott, Die Volksfeind-Ideologie. Zur Kritik rechtsradikaler Propaganda, Stuttgart 1969, S. 92.

[7] Wie frei ist die Presse, DNZ, 21.1.1969, S. 1, 3. 

[8] Vgl. Andreas Wenzel, Tendenzielle Meinungsbildung mittels sprachlicher Manipulation in der rechtsradikalen Publizistik. Eine kritische Untersuchung der Propagandamethoden der „Deutschen National Zeitung“ im Vergleich zum NSDAP-Parteiorgan „Völkischer Beobachter“, Dissertationsschrift Bochum 1981, S. 5.

[9] Neben einem 1960 gescheiterten Antrag gegen den Funktionär der Sozialistischen Reichspartei, Otto Ernst Remer, versuchte die Bundesregierung 1992 als Reaktion auf den rechtsterroristischen Mordanschlag von Mölln, gegen einen ostdeutschen (Thomas Dienel) und einen westdeutschen Neonazi (Heinz Reisz) erfolglos einen solchen Verwirkungsantrag.

[10] Israel hat immer Recht, DNZ, 7.2.1969, S. 5. 

[11] Ebd., S. 1. 

[12] Mit Artikel 18 gegen die National-Zeitung, Süddeutsche Zeitung, 21.3.1969, enthalten in: Bundesarchiv (BArch) Koblenz, B 136/4402. 

[13] So zuletzt Peter Tauber, Dieser Feind steht rechts, Die Welt, 16.9.2019, https://www.welt.de/debatte/kommentare/plus195520597/Peter-Tauber-Muessen-endlich-Artikel-18-des-Grundgesetzes-anwenden.html (Zugriff 15.6.2022). 

[14] Das Verbot der National-Zeitung, DNZ, 24.1.1969, S. 4. 

[15] Regiert Israel in Deutschland, DNZ, 28.3.1969, S. 1.

[16] Israel befiehl, wir folgen, DNZ, 18.4.1969, S. 1.

[17] Israel hat immer Recht, DNZ, 7.2.1969, S. 5. 

[18] Ebd., S. 5. 

[19] Weder Recht noch Freiheit, DNZ, 18.4.1969, S. 4.

[20] Die Meinung manipulieren, DNZ, 4.4.1969, S. 7.

[21] Wie frei ist die Presse, DNZ, 21.2.69, S. 1. 

[22] Weil wir die Wahrheit sagen, sollen wir vernichtet werden, DNZ, 14.2.1969, S. 8. 

[23] Israel hat immer Recht, DNZ, 7.2.1969, S. 5. 

[24] DNZ, 25.4.1969, S. 1. 

[25] DNZ, 31.1.69, S. 1. 

[26] DNZ, 18.4.1969, S. 3. 

[27] Leserzuschrift, DNZ, 18.4.1969, S. 9.

[28] Weder Recht noch Freiheit, DNZ, 2.5.69, S. 3. 

[29] Vgl. National-Zeitung in der Diskussion, DNZ, 4.4.1969, S. 6.

[30] Freiheit, die sie meinen, DNZ, 31.1.1969, S. 4.

[31] So heuchelt der Bundesinnenminister, DNZ, 16.5.1969, S. 6. 

Erscheinungsdatum

Chronologie

Publikationsorgane

Open Access Logo

Dieser Text wird veröffentlicht unter der Lizenz „Creative Commons CC BY-NC-ND 4.0“. Eine Nutzung ist für nicht-kommerzielle Zwecke in unveränderter Form unter Angabe des Autors bzw. der Autorin und der Quelle zulässig. Im Artikel enthaltene Abbildungen, Quellentexte und andere Materialien werden von dieser Lizenz nicht erfasst. Detaillierte Angaben zu dieser Lizenz finden Sie unter: https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/deed.de Logo Creative Commons by-nc-nd 4.0